Änderungen durch ATLAS
Was sich im Wesentlichen für Sie ändert:
- Schnellere Abfertigung beim Zoll: Bei einer Zollabfertigung über das ATLAS-System erfolgt die Abfertigung nicht mehr in schriftlicher Form, sondern die Anmeldung wird auf elektronischem Weg direkt zum Zollamt übermittelt. Dem Zoll wird dadurch ein enormer Arbeitsaufwand erspart, da die erforderlichen Daten bereits im System abgespeichert sind und nicht mehr, wie bei einem konventionellen, schriftlichen Zollantrag, manuell eingegeben werden. Aus diesem Grund bevorzugt der Zoll ATLAS-Abfertigungen in erheblichem Maße, indem diese Abfertigungen den konventionellen Abfertigungen vorgezogen werden, was zu einer Verkürzung der Wartezeiten bis zu mehreren Stunden führen kann.
- Steuerbelege/Einfuhrabgaben-Nachweis: Bei Einfuhren, die über das IT- Verfahren ATLAS abgewickelt werden, kann dieser Nachweis bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheides über die Einfuhrabgaben in Verbindung mit einem Beleg über die Zahlung der EUSt entweder durch die Zollbehörde oder einen Beauftragten (z.B. Spediteur) geführt werden. Bei Zweifeln über die Höhe der bei ATLAS-Teilnehmern als Vorsteuer abgezogenen EUSt können sich die Finanzämter an die Zollverwaltung wenden. (Den BMF-Erlass vom 08.02.2001 - IV B 7 - S 7302 - 3/01 können Sie vom Internet als PDF-Datei downloaden. Selbstverständlich können wir Ihnen diesen Erlass auch auf Wunsch zusenden.) Sofern Sie uns Ihre Zollnummer mitgeteilt haben, wird diese auf dem Beleg angedruckt und dieser gilt dann als Vorsteuerabzugberechtige Quittung.
- Aufbewahrung der Zolldokumente: Bisher wurden die Originalzolldokumente wie Rechnungen, Präferenznachweise usw. durch uns beim zuständigen Zollamt vorgelegt. Bei einer Abfertigung via ATLAS müssen dem ATLAS-Anmelder (demnach ZOLLTRANSIT) die Originale vorliegen, damit der Zoll sie auf Wunsch prüfen kann. Grundsätzlich müssen sie jedoch nicht mehr vorgelegt und abgegeben werden. Künftig werden diese Dokumente zusammen mit der Rechnung an Sie versandt und Sie sind nach der Abgabenverordnung AO §147 bzw. HGB § 257 verpflichtet, diese für 10 Jahre bei sich für eine eventuelle Betriebsprüfung aufzubewahren.